Urteil zu gespendeten Eizellen im Vorkernstadium: DÄB bedauert Urteil und fordert eine neue, zeitgemäße Regelung für Fragen der Reproduktionsmedizin

Pressemitteilung
04.11.2020
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in München hat heute ein Urteil gefällt, das für viele ungewollt kinderlose Paare eine Enttäuschung ist: Demnach dürfen gespendete Eizellen im Vorkernstadium, sogenannte imprägnierte Eizellen, nicht an eine andere Frau übertragen werden. Das Gericht stuft diese Eizellen, in die bereits ein Spermium eingedrungen ist, als unbefruchtete Eizellen ein. Die Spende unbefruchteter Eizellen ist in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz verboten. „Nach diesem Urteil befürchten wir, dass viele ungewollt kinderlose Paare, die in Deutschland nun keine Hilfe finden können, ins Ausland ausweichen und sich womöglich dort Eizellen suchen und dafür bezahlen“, kommentiert DÄB-Präsidentin Dr. Christiane Groß. Schätzungen zufolge könnten das 2000 bis 8000 Kinderlose jährlich sein. „Wir wünschen uns nun eine neue gesellschaftliche Diskussion über die Reproduktionsmedizin und die Situation ungewollt kinderloser Menschen – und nach Möglichkeit neue, zeitgemäße gesetzliche Regelungen.“

Anlass für das Urteil war ein Revisionsverfahren gegen drei Mitglieder des Vereins „Netzwerk Embryonenspende Deutschland e. V.“ mit Sitz in Dillingen. Der Verein hatte Frauen, die selbst nicht über fertile Eizellen verfügen, imprägnierte Eizellen als Spende vermittelt. Diese stammten von Paaren, deren Familienplanung abgeschlossen war. Sie hatten die imprägnierten Eizellen, die aus ihrer Kinderwunschbehandlung übrig waren, für andere Kinderlose freigegeben.

Der Ethikausschuss des DÄB hat erst kürzlich eine Stellungnahme zu dieser Art von Embryonenspende verfasst. Darin sprach er sich für die Möglichkeit aus, imprägnierte Eizellen weiterzugeben, also Eizellen, bei denen bereits ein Spermium in die Eizelle eingedrungen ist, aber die Zellkerne noch nicht verschmolzen sind. Der DÄB sieht grundsätzlich in der Embryonenspende – gerade auch in dieser Form – eine wünschenswerte Möglichkeit für Paare mit langem unerfülltem Kinderwunsch, doch noch ein Kind zu bekommen. „Die Nachfrage nach solchen Spenden ist vorhanden“, erklärt Dr. Gabriele du Bois, Fachärztin für Humangenetik und Vorsitzende des DÄB-Ethikausschusses. „Viele Menschen, die gerne Kinder möchten, aber keine bekommen können, fühlen sich benachteiligt. Die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin sind inzwischen vielfältiger, als durch das geltende Embryonenschutzgesetz abgedeckt. Daher sind aktuell einige ethische und juristische Fragen in der Schwebe.“ Immerhin hat das Urteil ausdrücklich bestätigt, dass Embryonen, die beim Blastozystentransfer planwidrig entstehen, weitergegeben werden dürfen. Von den nun zur Spende verbotenen imprägnierten Eizellen existieren in Reproduktionspraxen jedoch weit mehr.

„Der DÄB würde ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz begrüßen, dass offene Aspekte der Reproduktionsmedizin berücksichtigt“, sagt DÄB-Präsidentin Dr. Christiane Groß. Dabei müsse immer die umfassende Aufklärung aller Beteiligten geboten sein. Kinder, die nach Embryonenspenden geboren werden, sollten früh und altersentsprechend, etwa ab dem Vorschulalter, zumindest über die Zeugungsart informiert werden und, wenn möglich, Genaueres über ihre genetische Herkunft erfahren.
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